zurückAGBs des Veranstalters Hauser exkursionen international GmbHAn dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages sind. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen zur Beantwortung gerne zur Verfügung. 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages 1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der Hauser Exkursionen international GmbH (nachfolgend: Hauser Exkursionen) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Hauser Exkursionen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Hauser Exkursionen dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen. 1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Hauser Exkursionen vor, an das Hauser Exkursionen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet. 1.3. Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 2. Bezahlung 2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für Hauser Exkursionen ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, Hauser Exkursionen den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird. 2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. 2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 28 Tage vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer 5.1. mehr erfolgen kann, bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig. Ist eine Absage nach Ziffer 5.1. möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 28 Tage vor Reisebeginn. 2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist Hauser Exkursionen nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen. 3. Leistungs- und Preisänderungen 3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Hauser Exkursionen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart. 3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Hauser Exkursionen ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert Hauser Exkursionen zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen. 3.3. Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich Hauser Exkursionen vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann Hauser Exkursionen den Reisepreis wie folgt erhöhen: Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Hauser Exkursionen vom Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristenabgaben Hauser Exkursionen gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für Hauser Exkursionen verteuert. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss Hauser Exkursionen den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. 3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn Hauser Exkursionen eine solche anbietet. 3.5. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 3.3.) verringern bzw. ändern und dies bei Hauser Exkursionen zu niedrigeren Kosten führt. 3.6. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Hauser Exkursionen informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Hauser Exkursionen kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von Hauser Exkursionen bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von Hauser Exkursionen bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Hauser Exkursionen kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. 4. Rücktritt des Reisekunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen 4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Hauser Exkursionen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 4.2. Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Hauser Exkursionen den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet. Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde: - bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten: bis 42.Tag vor Reisebeginn 10 % ab 41. bis 28. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 70 % am Abreisetag oder bei Nichtantritt 85 % des Reisepreises - bei Reisen inkl. Flug-, Bahn- oder Busbeförderung mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten bis 31.Tag vor Reisebeginn 35 % ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 60 % ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 % am Abreisetag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. - bei Reisen mit Eigenanreise ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten: bis 42.Tag vor Reisebeginn 10 % ab 41. bis 28. Tag vor Reisebeginn 15 % ab 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn 25 % ab 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 55 % Tag bis 1. Tag vor Reisebeginn 65 % am Abreisetag oder bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises - bei Reisen mit Eigenanreise mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffsfahrten bis 31.Tag vor Reisebeginn 30 % ab 30. bis 8.Tag vor Reisebeginn 50 % ab 7. bis 1.Tag vor Reisebeginn 80 % am Abreisetag oder bei Nichtantritt 85 % des Reisepreises. Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, Hauser Exkursionen nachzuweisen, dass Hauser Exkursionen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten. Ist der Schaden von Hauser Exkursionen geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird Hauser Exkursionen seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Hauser Exkursionen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Hauser Exkursionen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist Hauser Exkursionen zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet. 4.3. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann Hauser Exkursionen keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen. 4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Hauser Exkursionen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Hauser Exkursionen hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen. 4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, reiseversicherung.de/de/versicherung/index.html und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. Europäische Reiseversicherung AG, reiseversicherung.de/de/versicherung/index.html dringend empfohlen. 5. Rücktritt durch Hauser Exkursionen (Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u.a.) 5.1. Hauser Exkursionen kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651h IV BGB wird verwiesen. Tritt Hauser Exkursionen von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 5.2. Auf die Hauser Exkursionen zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen. 6. Gewährleistung 6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, Hauser Exkursionen oder dem Reisevermittler angezeigt werden. 6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und Hauser Exkursionen dadurch keine Abhilfe schaffen kann. 6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Hauser Exkursionen keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Hauser Exkursionen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist. 7. Haftung 7.1. Die vertragliche Haftung von Hauser Exkursionen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Hauser Exkursionen nicht schuldhaft herbeigeführt wird. 7.2. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Hauser Exkursionen; für solche Leistungen übernimmt Hauser Exkursionen keine Haftung. 7.3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Hauser Exkursionen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen. 8. Mitwirkungspflicht des Reisekunden Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber Hauser Exkursionen oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern Hauser Exkursionen wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.
9. Beistandspflicht von Hauser Exkursionen Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss Hauser Exkursionen den Kunden über den Wechsel informieren. Hauser Exkursionen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. |