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AGBs des Veranstalters Biblische Reisen GmbH

 
 
 
Sehr geehrte Gäste,
 
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Sie werden, so weit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer/in – nachstehend „Kundin"* genannt – und uns, der Biblische Reisen GmbH als Reiseveranstalter – nachstehend „BiR" genannt – im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Reisevertrages. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus.
 
 
 
1. Anmeldung, Reisebestätigung, Verpflichtungen der Buchungsperson
 
 
1.1.
 
Die Buchung (Reiseanmeldung) zu Ihrer Reise erbitten wir schriftlich auf dem vorgesehenen Formular. Mit der Anmeldung bietet die Kundin BiR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Informationen für die betreffende Reise in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Katalog, Angebot) – soweit diese der Kundin vorliegen – verbindlich an.
 
 
1.2.
 
Die Kundin haftet gegenüber BiR für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, für die sie die Buchung vornimmt, aus dem Reisevertrag, soweit sie diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
 
 
1.3.
 
Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von BiR an die Kundin/nen oder das diese vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigungen erhält die Kundin bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt.
 
 
1.4.
 
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das BiR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn die Kundin BiR ausdrücklich, durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder den Reiseantritt die Annahme erklärt.
 
 
 
2. Zahlung
 
 
2.1.
 
Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB ist eine Anzahlung zu leisten. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Ist eine solche nicht getroffen worden, beträgt die Anzahlung 20% des Reisepreises.
 
 
2.2.
 
Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, und im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 11.2 abgesagt werden kann.
 
 
2.3.
 
Die Reiseunterlagen werden unverzüglich nach Eingang der Restzahlung übermittelt.
 
 
2.4.
 
Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht der Kundin besteht und BiR zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen, bzw. die Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
 
 
2.5.
 
Leistet die Kundin trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgemäß entsprechend den vorstehenden Bestimmungen oder etwa im Einzelfall getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen, so ist BiR berechtigt, falls kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht der Kundin besteht, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und die Kundin mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen zu belasten.
 
 
 
Leistungen
 
 
3.1.
 
Die Leistungsverpflichtung von BiR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung.
 
 
3.2.
 
Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und sonstige Reisevermittler sind von BiR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von BiR hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
 
 
3.3.
 
Informationen in Orts- und Hotelprospekten und Internetausschreibungen sind für BiR nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von BiR auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.
 
 
 
4. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
 
 
4.1.
 
BiR informiert die Kundin entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens" vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
 
 
4.2.
 
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BiR verpflichtet, der Kundin die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BiR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BiR die Kundin informieren.
 
 
4.3.
 
Wechselt die der Kundin als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BiR der Kundin unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
 
 
4.4.
 
Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von BiR begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von BiR ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt BiR ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
 
 
4.5.
 
Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von BiR über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche der Kundin nach der in Abs. 4.1 bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EUVerordnungen, sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
 
 
4.6.
 
Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List" Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite von BiR abrufbar und in den Geschäftsräumen von BiR einzusehen.
 
 
 
5. Preisanpassungen
 
 
BiR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
 
 
5.1.
 
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann BiR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
 
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BiR von der Kundin den Erhöhungsbetrag verlangen.
 
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BiR von der Kundin verlangen.
 
 
5.2.
 
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen oder Flughafengebühren gegenüber BiR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
 
 
5.3.
 
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BiR verteuert hat.
 
 
5.4.
 
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für BiR nicht vorhersehbar waren.
 
 
5.5.
 
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat BiR die Kundin unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist die Kundin berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für die Kundin aus ihrem Angebot anzubieten.
 
 
 
6. Umbuchung, Rücktritt durch Kundinnen, Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzteilnehmerinnen
 
 
6.1.
 
Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs-bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen bei Kreuzfahrten, Verpflegungsart), auf deren Durchführung nach Vertragsabschluss seitens der Kundin kein Rechtsanspruch besteht, wird, soweit BiR diese ermöglichen kann, von BiR bis 4 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von € 25,– pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn bei BiR eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt der Kundin vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 6.4. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
 
 
6.2.
 
Bei Reisen, welche eine Flugbeförderung mit „Spar- und anderen Sondertarifen" beinhalten, richtet sich die Umbuchungs- bzw. Stornierungsgebühr für jeden Fall der Umbuchung oder Stornierung, die eine Veränderung hinsichtlich des Fluges betrifft, nach den Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
 
 
6.3.
 
Die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei BiR. Der Kundin wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
 
 
6.4.
 
In jedem Fall des Rücktritts durch die Kundin steht BiR unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person zu: 48
 
a) Bei Flugpauschalreisen mit Linienflügen, bei Bahn- und Busreisen sowie bei See- und Flusskreuzfahrten im Vollcharter:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
 
b) Bei Flugpauschalreisen mit Charter- und Billigfluggesellschaften (z. B. Air Berlin, Arkia, Condor, Germanwings, TUIfly, etc.):
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
vom 41. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises
 
c) Bei See- und Flusskreuzfahrten, bei denen BiR lediglich mit einem Zubucherkontingent arbeitet:
bis zum 35. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
vom 34. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises
 
 
6.5.
 
Bei manchen Sonderangeboten verzichtet BiR unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung vorgegebener Termine auf die Geltendmachung von Rücktrittskosten. Beachten Sie hierzu bitte die besonderen Hinweise in der Reiseausschreibung.
 
 
6.6.
 
Der Kundin ist es gestattet, BiR nachzuweisen, dass BiR tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist die Kundin nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
 
 
6.7.
 
BiR bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. BiR ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
 
 
6.8.
 
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht der Kundin gemäß § 651b BGB eine Ersatzteilnehmerin zu stellen, unberührt.
Der Kundin wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
 
 
 
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
 
 
Nimmt die Kundin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch der Kundin auf anteilige Rückerstattung. BiR wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. BiR bezahlt an die Kundin die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an BiR zurückerstattet worden sind.
 
 
 
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
 
 
8.1.
 
BiR informiert im Reisekatalog bzw. in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürgerinnen erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person der Kundin begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis, usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie BiR nicht ausdrücklich von der Kundin mitgeteilt worden sind.
 
 
8.2.
 
BiR wird die Kundin vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.
 
 
8.3.
 
So weit BiR ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist die Kundin zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich BiR ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten der Kundin, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation von BiR bedingt sind.
 
 
8.4.
 
Wenn BiR im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass BiR die Verzögerung zu vertreten hat.
 
 
 
9. Haftung
 
 
9.1.
 
Die vertragliche Haftung von BiR für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
 
a) ein Schaden der Kundin von BiR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
 
oder
 
b) soweit BiR für einen der Kundin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
 
 
9.2.
 
BiR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für die Kundin erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von BiR sind. BiR haftet jedoch
 
a) für Leistungen, welche die Beförderung der Kundin vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
 
b) wenn und insoweit für einen Schaden der Kundin die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BiR ursächlich geworden ist.
 
 
 
10. Obliegenheiten des Kundin, Kündigung durch den Kundin
 
 
10.1.
 
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch die Kundin ist bei Reisen mit BiR dahingehend konkretisiert, dass die Kundin verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von BiR eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
 
 
10.2.
 
Ist von BiR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist die Kundin verpflichtet, BiR direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit BiR kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:
 
 
Biblische Reisen GmbH,
Silberburgstraße 121,
70176 Stuttgart,
 
 
10.3.
 
Ansprüche der Kundin entfallen nur dann nicht, wenn die der Kundin obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
 
 
10.4.
 
Reiseleitung und Agenturen sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche namens BiR anzuerkennen.
 
 
10.5.
 
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
 
 
10.6.
 
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BiR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann die Kundin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Kundin die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, BiR erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BiR oder ihren Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Kundin gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch die Kundin, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB (Kündigung wegen höherer Gewalt) bleibt hiervon unberührt.
 
 
10.7.
 
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat die Kundin ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber BiR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber BiR unter der unter Ziff. 10.2 angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann die Kundin Ansprüche nur geltend machen, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
 
 
 
11. Kündigung durch BiR; Rücktritt durch BiR wegen Nichterreichen einer Mindesteilnehmerinnenzahl oder Absage der Reise durch die Gruppenauftrageberin
 
 
11.1.
 
BiR kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn die Kundin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von BiR nachhaltig stört oder wenn sich die Kundin in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt BiR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; BiR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die von BiR eingesetzte Reiseleiterin sowie die Mitarbeiterinnen der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von BiR in diesen Fällen wahrzunehmen.
 
 
11.2.
 
BiR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerinnenzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
 
a) Die Mindestteilnehmerinnenzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch BiR muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
 
b) BiR hat die Mindestteilnehmerinnenzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
 
c) BiR ist verpflichtet, der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerinnenzahl nicht durchgeführt wird.
 
d) Ein Rücktritt von BiR später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
 
e) Die Kundin kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn BiR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für die Kundin aus ihrem Angebot anzubieten. Die Kundin hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch BiR dieser gegenüber geltend zu machen.
 
f) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält die Kundin auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
 
 
 
11.3.
 
BiR kann unabhängig vom Rücktrittsrecht nach Ziff. 11.2 vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Gruppenauftraggeberin gegenüber BiR von ihrem Recht Gebrauch macht, die gesamte Reise innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Reisebeginn abzusagen und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung auf dieses Rücktrittsrecht deutlich hingewiesen wurde. Im Falle einer solchen Absage wird der Kundin die Rücktrittserklärung von BiR unverzüglich nach der Absage der Reise durch die Gruppenauftraggeberin zugeleitet. Etwa bereits geleistete Anzahlungen werden unverzüglich erstattet. Das Recht zur Teilnahme an einer Ersatzreise gemäß Ziff. 11.2.e) gilt in diesem Fall entsprechend.
 
 
 
12. Verjährung
 
 
12.1.
 
Ansprüche der Kundin nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BIR oder einer gesetzlichen Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin von BIR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BIR oder einer gesetzlichen Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin von BIR beruhen.
 
 
12.2.
 
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
 
 
12.3.
 
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
 
 
12.4.
 
Schweben zwischen der Kundin und BIR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Kundin oder BIR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
 
 
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
 
 
13.1.
 
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Kundin und BiR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
 
 
13.2.
 
Soweit bei Klagen der Kundin gegen BiR im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen der Kundin ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
 
 
13.3.
 
Die Kundin kann BiR nur an deren Sitz verklagen.
 
 
13.4.
 
Für Klagen von BiR gegen die Kundin ist der Wohnsitz der Kundin maßgebend. Für Klagen gegen Kundinnen, bzw. Vertragspartnerinnen des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BiR vereinbart.
 
 
13.5.
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
 
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationalerAbkommen, die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin und BiR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Kundin ergibt
 
oder
 
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin angehört, für die Kundin günstiger sind als die hier aufgeführten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
 
 
 
14. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen
 
 
14.1.
 
Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von BiR, für Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen" im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenreisen, die von BiR als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über eine Gruppenverantwortliche bzw. Auftraggeberin für einen bestimmten Teilnehmerinnenkreis gebucht und/oder abgewickelt werden.
 
 
14.2.
 
Besondere Haftung von BiR bei Reisen für geschlossene Gruppen:
 
14.2.1
BiR haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen.
 
14.2.2
BiR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BiR – von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von BiR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kundinnen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
 
a) Von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit BiR vertraglich vereinbarten Abreise und Rückreiseort.
 
b) Nicht im Leistungsumfang von BiR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. .
 
c) Von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von BiR vertraglich nicht geschuldete Reiseleiterinnen
 
14.2.3
BiR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen oder der von der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzten Reiseleiterin vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BiR nicht abgestimmte
 
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
 
b) Weisungen an örtliche Führerinnen,
 
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
 
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kundinnen.
 
 
14.3.
 
Soweit für die Haftung von BiR gegenüber der Kundin an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen der Gruppenauftraggeberin und BiR vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche von der Gruppenauftraggeberin gegenüber der Kundin erhoben werden.
 
 
 
14.4. Beanstandungen
 
 
14.4.1.
 
Die Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiterinnen sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen der Kundin namens BiR anzuerkennen.
 
14.4.2.
Die Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Reiseleiterinnen sind insbesondere nicht berechtigt, namens BiR gegenüber der Kundin irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.
 
14.4.3.
Die Kundin hat die ihr gemäß Ziff. 10.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der von BiR eingesetzten Reiseleiterin bzw. örtlichen Führerin vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber der Gruppenauftraggeberin, bzw. Gruppenverantwortlichen ist nur dann ausreichend, wenn von BiR keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist.
 
* Die Verwendung von weiblichen Formen wie „Kundin", „Auftraggeberin", „Reiseleiterin", etc. wurde von uns gewählt, um der in BGB §307 geforderten Pflicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht zu werden. Sie soll lediglich eine übersichtliche Darstellung der Reisebedingungen gewährleisten und bedeutet auf keinen Fall eine Missachtung unserer männlichen Klientel, unserer Mitarbeiter, Reiseleiter und unserer Geschäftspartner. Um die Begrifflichkeiten identisch zu verwenden, wie in den gesetzlichen Grundlagen, haben wir allerdings z.B. die Bezeichnungen „Reiseveranstalter" und „Leistungsträger" beibehalten.
 
 
 
Veranstalter:
Biblische Reisen GmbH
Hausanschrift: Silberburgstr. 121, 70176 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 150461, 70076 Stuttgart
 
 
 
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung des Katalogs 2011 im August 2011
 
 
 

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