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AGBs des Veranstalters Helios Reisen GmbH




I. Vorwort


Eine Reise nach Ägypten, Jordanien, Israel, Myanmar, Vietnam, Kambodscha, México und Peru kann nicht an europäischen Maßstäben gemessen werden, da der Tourismus teilweise erst im Aufbau ist. Ein Mangel an Hotelbetten, guten Reisebussen, ausgebauten Straßen, nationalen Flugkapazitäten und Serviceleistungen führen neben klimatischen Bedingungen oft für Veranstalter und Reiseteilnehmern zu Problemen. Die lokale Hotelklassifizierung entspricht nicht immer internationalen Maßstäben.
Die Abänderung von Programmteilen, Hotelreservierungen, Flugbuchungen usw. ist manchmal und oft kurzfristig erforderlich, Inlandsflüge müssen durch Bus- oder Autoreisen ersetzt werden (ohne Mehrkosten für den Reisenden). Verspätungen und lange Wartezeiten sind keine Seltenheit, daher müssen Programmteile manchmal gestrafft werden. Bisweilen ist auch sehr frühes Wecken nötig.
Eine rege Bautätigkeit und starker Verkehr, aber auch die einheimische Lebensweise führen oft zu für den Europäer ungewohnten Lärm (z.B. Hochzeiten in den großen Hotels zu feiern bis manchmal tief in die Nacht hinein oder Gebetsaufrufe frühmorgens).
Wo immer möglich, bieten wir Führungen mit deutschsprechenden Führern an, manchmal können jedoch nur englischsprechende Führer eingesetzt werden.
In Wüstengebieten sind Wasserrationierungen manchmal unumgänglich. In manchen Gegenden kann es zu Stromausfällen kommen.
Bei Ausfall von Programmteilen ist der Veranstalterstets bemüht, ein gleichwertiges Ersatzprogramm zu bieten.



II. Veranstalter, Reisevertrag:


1.

Veranstalter ist die Fa. Helios Reisen GmbH
Paul-Heyse-Str. 12, 80336 München


2.

Die zusätzlich zum jeweiligen Reiseprogramm im Prospekt angebotenen Ausflüge und Rundfahrten werden vom Reiseveranstalter nur vermittelt. Er haftet daher nicht für ihre Durchführung und evtl. Mängel, auch wenn sie über den Reiseveranstalter gebucht wurden.
Dies gilt nur, wenn die zusätzlich angebotenen Leistungen in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.


3.

Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (=Reisebestätigung) des Angebots (=Reiseanmeldung) durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Abweichende Erklärungen oder Zusagen des buchenden Reisebüros, das nur Reisevertragsvermittler und nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist, sind unwirksam.



III. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen:


Selbstverständlich sind unsere Reisen durch einen Versicherungsvertrag insolvenzgeschützt. Die Insolvenzversicherung gemäß § 651 k BGB wird geboten durch die Zürich Versicherungs AG (Deutschland) Frankfurt. Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu.

a) Nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises, höchstens jedoch Euro 300,- pro Reiseteilnehmer zu bezahlen.

b) Der volle Reisepreis muss spätestens 21 Tage vor Reisbeginn bezahlt sein

c) Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Beginn der Reise erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines sofort zu bezahlen.

d) Linien- und Charterflüge zu günstigen Tagespreisen sind bei Buchung und Ticketausstellung sofort zu bezahlen.



IV. Leistungen:


1.

Maßgeblich ist das für die Reisezeit ausgeschriebene Angebot des Reiseveranstalters und die Reisebestätigung, nicht aber abweichende Erklärungen oder Zusagen wie z.B. von Orts- und Hotelprospekten und sonstigen Dritten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Reiseausschreibung vor Abschluss des Reisevertrages zu ändern. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden, ebenso die Einhalt ung von Gesundheitsbestimmungen.


2.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für falsche Angaben durch den buchenden Reisegast (z.B. bei Angabe falscher Flugdetails oder Hotels). Der Reisegast ist verpflichtet, sich an den vereinbarten Treffpunkten zur vereinbarten Zeit einzufinden. Bei Nichtzustandekommen der Reiseleistung durch Nichteinhalten der obigen Bedingungen kann der Reisepreis nicht erstattet werden.
Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.


3.

Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung.


4.

Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport – bei Rundreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend der jeweiligen Tarifbestimmungen.


5.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritteeinleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.



V. Leistungs- und Preisänderungen:


1.

Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich dadurch der Gesamtzuschnitt der vereinbarten Leistungen nicht erheblich ändert.


2.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.


3.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.


4.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betragheraufgesetzt werden.


5.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.


6.

Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.


7.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.


8.

Treibstoffzuschläge können sich jederzeit nach oben und unten ändern.



VI. Stornogebühren, Umbuchungen:


1.

Bei nicht rechtzeitiger Restzahlung des Reisepreises und darauf erfolgter Ablehnung der Durchführung der Reise durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 95 % des vereinbarten Reisepreises.


2.

Beim (jederzeit zulässigen) Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises pro Person:

bis 60 Tage vor Reiseantritt 10 %
59 bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 %
44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
30 bis 23 Tage vor Reiseantritt 40 %
22 bis 15 Tage vor Reiseantritt 55 %
14 bis 3 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis Abreisetag 95 %

Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Information an den Reiseveranstalter betragen die Stornogebühren 100 % des Reisepreises.


3.

Für Charter- und Linienflüge zu Sonderkonditionen gelten abweichende Stornobedingungen. Auf diese Stornobedingungen wird auf der jeweiligen Reisebestätigung gesondert hingewiesen.


4.

Bei vorzeitigem Abbruch der Reise durch den Reisenden ist keine Teilrückerstattung möglich. Eventuelle Mehrkosten, wie z. B. Flugkosten, gehen zu Lasten des
Reisenden.


5.

Dem Reisenden bleibt es aber vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.


6.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung alle erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit diese Voraussetzungen überprüft werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.


7.

Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, der Reisende stellt für die ursprünglich gebuchte Reise einen Ersatzreiseteilnehmer. Der Veranstalter kann die Zustimmung zur Umbuchung von der Zahlung einer Stornogebühr entsprechend Absatz 2 bzw. den tatsächlich entstandenen Mehrkosten abhängig machen. Im übrigen berechnet der Reiseveranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 40,- Euro pro Person.



VII. Haftung des Reiseveranstalters:


1.

Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter ist beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solche beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbedingungen nach dem Montrealer Übereinkommen (für Flugreisen) und dem Abkommen über die Beschränkung der Haftung für Seebeförderungen (für Seereisen) bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt.


2.

Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Person beschränkt,

a) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,

oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.



VIII. Mitwirkungspflichten des Reisenden:


1.

Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.


2.

Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter beanstanden und ggfs. Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalter ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber auf Verlangen des Reisen den mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.


3.

Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt sind. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem Reiseleiter erklärt werden.


4.

Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind an Ort und Stelle sofort der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und es ist ein Protokoll (P.I.R.) zu erstellen. Die Schadenanzeige ist bei Verlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck sofort der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.


5.

Ansprüche aufgrund Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Firma Helios Reisen GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Vertragliche Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter, nicht vorsätzlicher Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit verjähren in der Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erfolgte. Spätestens tritt die Verjährung 15 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein.


 
IX. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt:


1.

Soweit in der Ausschreibung oder in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reiseleistungen bis 21 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Der Reisende kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.


2.

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten (z. B. notwendiger verlängerter Aufenthalte). Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung (z.B. durch Beförderung mit Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu.



Veranstalter:
Helios Reisen GmbH
Paul-Heyse-Str. 12
80336 München



Stand: 2014


 

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