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AGBs des Veranstalters Caissa Touristic (Group) AG



Allgemeine Reisebedingungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB ergänzen

An dieser Stelle möchten wir Sie über die Allgemeinen Reisebedingungen informieren, welche die gesetzlichen Bestimmungen der § 651a ff. BGB ergänzen und die Grundlage des Reisevertrages zwi-schen Ihnen, dem Reiseteilnehmer, und der CAISSA Touristic (Group) AG bilden.

1. Abschluss des Reisevertrages
(1) Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertra-ges verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für die in der Anmeldung mit aufgeführten Teil-nehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ortsübliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Zahlung
(1) Spätestens sieben Tage nach Erhalt der CAISSA Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises je Reiseteilnehmer zu zahlen. Die Kosten für die Reiseversicherung werden in voller Höhe mit der An-zahlung fällig.

(2) Die Restzahlung muss zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden.

(3) Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der ge-samte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines und der Reiseunterlagen fällig.

(4) Die Beträge für An- und Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung bzw. aus den betref-fenden Rechnungen.

(5) Sie können Ihre Reise auf folgende Weise bezahlen: per Überweisung, per Lastschrift, in bar oder mit folgenden Kreditkarten: VISA Card, Mastercard, oder American Express.

(6) Bei Bezahlung mit Kreditkarte fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 1,5% des Reisepreises für VISA Card und Mastercard, bzw. 3% des Reisepreises für American Express an.

3. Versicherung
Zusammen mit der Reisebestätigung erhält der Kunde Informationsbroschüren des Reiseversicherers, die ihn über preisgünstigen Versicherungsschutz informieren. Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie den Abschluss eines Reiseschutz-Paketes mit einer Reise-Krankenversicherung.

4. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Kata-log und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter und der Reiseteilnehmer können vom Katalog abweichende Leistungen vereinbaren.

5. Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Rei-severtrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun-gen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Even-tuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleis-tung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson, Umbuchung
(1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zu-gang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen verlangen.

(3) Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann der Veranstalter anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Stornoent-schädigung geltend machen (pro Person):

(3.1) Flugpauschalreisen, Reisebausteine, Hotels, Transfers, Ausflüge, innerasiatische Flüge und Zugfahrkarten:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 %
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 %
Rücktritt bis 22 Tage vor Reisebeginn: 25 %
Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 30 %
Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn: 50 %
Rücktritt bis 3 Tage vor Reisebeginn: 65 %
Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80 %
Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen zur Reise 90 % der Reisekosten.

(3.2) Schiffsreisen und Schiffspauschalreisen:
Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 %
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 30 %
Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50 %
Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn: 75 %
Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen zur Reise 90 % der Reisekosten.

Der Reisende hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widerspre-chen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzli-che Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

(5) Umbuchungen sind, soweit durchführbar, bis 60 Tage vor Reiseantritt möglich. Im Falle einer Um-buchung werden hierfür vom Reiseveranstalter 30,00 € pro Person zzgl. der tatsächlich bei den ein-zelnen Leistungsträgern zum Umbuchungszeitpunkt anfallenden Umbuchungsentgelte erhoben. Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Umbuchung entstehende Preisdifferenz an den Veranstalter nachzuzahlen. Die anfallenden Entgelte werden dem Kunden vor dem Umbuchung genannt, so dass diesem die finanziellen Auswirkungen vor der Umbuchung bekannt sind. Als Umbuchung gelten Ände-rungen des Orts des Reiseantritts, des Reiseziels, des Reisetermins, der Beförderung und der Unter-kunft. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umbuchungswünsche des Kunden die ab dem 59. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6 Abs. 1 bis 4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbu-chungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
(1) Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis 28 Tage vor Reiseantritt nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Min-destteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertrag-lich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, deutlich lesbar angege-ben wurden. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reisenden die Rücktrittserklärung schnellstmöglichst zuzuleiten. Der Reisende erhält den einge-zahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.

(2) Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Rei-sende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Wird die Reise nach Vertragsschluss infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendi-gen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Rei-senden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Gewährleistung
(1) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reise-veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisen selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden gebo-ten wird.

(3) Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Reisende eine ent-sprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, sowie es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

(4) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstal-ter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

(5) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maß-nahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

(6) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Rei-severanstalter nicht zu vertreten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

10. Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens seines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Überein-kommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Scha-densersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend ge-macht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter, wenn und soweit er nicht selbst für den Schaden verantwortlich ist, gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung
(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter gel-tend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651e BGB verjähren in einem Jahr.

(3) Die Ansprüche des Reisenden nach § 651 f BGB verjähren ebenfalls nach einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind jedoch zum einen Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen und zum anderen sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen; diese verjähren in zwei Jahren.

(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reise-veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

12. Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
(1) Der Reiseveranstalter weist Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, im Reisekatalog auf die Bestimmungen über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt hin. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Kon-sulat Auskunft.

(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Be-sorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Jeder Reisende ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz eines Reisepasses ist, der noch mindes-tens sechs Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein muss. Den Visumsantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reisende automatisch mit der Bestätigung. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass spätestens vier Wochen vor Reiseantritt der Visumsantrag und der Reisepass unter Berücksichtigung der im Merkblatt genannten Formalitäten beim Reiseveranstalter vorliegen.

13. Wichtige Informationen
Auf die im Reisekatalog veröffentlichen "Allgemeinen Informationen" wird zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes ausdrücklich verwiesen.

14. Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

(2) Alle personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes vom Reiseveranstalter erhoben, verarbeitet und genutzt.

(3) Für den Fall, dass der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. die in An-spruch zu nehmende Partei nach Vertragschluss ihren Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbe-reich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Sitz oder Aufenthaltsort im Zeit-punkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Reisenden um einen Kaufmann handelt, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

CAISSA Touristic (Group) AG
Burchardstraße 21
20095 Hamburg
Tel.: 040 - 32 33 22-0
Fax: 040 - 32 33 22-22

 


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